Die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens in Sachen PostAuto durch fedpol bzw. die Beschwerdeführerin basiert folglich auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Der Beschuldigte 2 wendet jedoch ein, dass eine nicht auf sachlichen Gründen beruhende Delegation an fedpol (wovon seinen Ausführungen zufolge auszugehen sei, wenn fedpol die von Art. 39 Abs. 1 SuG vorausgesetzten Eigenschaften nicht erfüllt haben sollte) ungeachtet des Bundesratsbeschlusses vom 27. Februar 2018 zur sachlichen Unzuständigkeit von fedpol führen würde und dementsprechend dessen Verfahrenshandlungen als nichtig zu bezeichnen wären (Stellungnahme