Der Bundesrat kann jedoch gestützt auf Art. 39 Abs. 1 2. Satz SuG eine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zuständig bezeichnen, was er vorliegend mit Beschluss vom 27. Februar 2018 auch getan hat (soweit ersichtlich zum ersten und bis heute einzigen Mal [vgl. S. 17 des erläuternden Berichts des EJPD zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024]), indem er das EJPD (konkret fedpol) als zuständig bezeichnet hat (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 01.001.0002).