zungen vorliegen, damit das dafür zuständige Gremium ein abschliessendes Endurteil fällen kann. Die Eintretensprüfung soll unnütze Hauptverhandlungen bzw. deren Wiederholung verhindern (ACHERMANN, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 329 StPO). 4.2 Das Wirtschaftsstrafgericht kam im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss, dass die per 1. September 2021 vorgenommene Einsetzung der Verfahrensleitung mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig gewesen ist (angefochtener Entscheid E. III/13).