Anders als der Beschuldigte 2 dafürhält, erschöpft sich die Beschwerde nicht in appellatorischer Kritik. Ebenso ist nicht zu beanstanden, sondern sachlogisch, dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argumente im Rechtsmittelverfahren erneut angeführt werden, wenn diese von der Vorinstanz (angeblich zu Unrecht) explizit oder implizit verworfen wurden.