178 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie rechtsfehlerhafte Folgerung, wonach fedpol die Verfahrensleitung nicht gesetzeskonform besetzt resp. eine verfassungswidrige ad-hoc Verfahrensleitung eingesetzt habe) und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (zu den detaillierten Vorbringen: E. 6.2 hiernach). Anders als der Beschuldigte 2 dafürhält, erschöpft sich die Beschwerde nicht in appellatorischer Kritik.