Der Beschwerdekammer kommt im Falle der Gutheissung einer Beschwerde – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle gemäss Art. 397 Abs. 3 (Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft) und Abs. 4 StPO (Rechtsverweigerung/-verzögerung) – nicht die Befugnis zu, der Vorinstanz Weisungen zu erteilen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.2 vom 5. März 2024 E. 1.2).