Auf die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren 3, mit welchem um Erteilung einer Weisung an das Wirtschaftsstrafgericht ersucht wird. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Beschuldigten 2 und 4 in ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 27. März 2025 (dort Rz. 33) und 9. April 2025 (dort Ziff. II/6) verwiesen werden. Der Beschwerdekammer kommt im Falle der Gutheissung einer Beschwerde – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle gemäss Art.