wird, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung klar, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich gegen die Rückweisung einschliesslich deren Folgen zur Wehr setzt. Dass sie ihr Rechtsbegehren 1 nicht auf die entsprechenden Dispositivziffern 1-3 des angefochtenen Entscheids beschränkt hat, schadet demnach nicht. Gegenteiliges käme einem überspitzten Formalismus gleich.