14 wertbar wären und das Verfahren zwecks Durchführung einer erneuten Untersuchung wieder an sie zurückginge. Entgegen der Beschwerdeführerin wären jedoch nicht die gesamte Untersuchung bzw. nicht alle Untersuchungsergebnisse unverwertbar, was an der Beschwerdelegitimation indes nicht zu ändern vermag. 3.6 Die Beschwerde erfolgte im Weiteren frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO), weshalb auf diese – unter Vorbehalt von E. 3.6.1 hiernach – einzutreten ist.