3.4.2 Gestützt auf das Ausgeführte war die Beschwerdeführerin somit nicht gehalten, die Erwägung des Wirtschaftsstrafgerichts zum Anklageprinzip anzufechten und darzulegen, weshalb ihrer Meinung nach keine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliegt. Gleichermassen nicht gehört werden kann der Einwand des Beschuldigten 6, wonach sich die Beschwerdeführerin auch mit E. III/21 des angefochtenen Entscheids betreffend die Frage der unabhängigen, ergebnisoffenen Prüfung im Rahmen des Erlasses von Strafverfügungen (Art. 70 VStrR) hätte auseinandersetzen sollen, andernfalls ein Nichteintreten auf die Beschwerde zu erfolgen habe.