Ebenfalls vorliegend nicht von Belang ist der Ressourcenbedarf, welcher der Beschwerdekammer bei einem neuerlichen Beschwerdeverfahren anfiele. 3.4.2 Gestützt auf das Ausgeführte war die Beschwerdeführerin somit nicht gehalten, die Erwägung des Wirtschaftsstrafgerichts zum Anklageprinzip anzufechten und darzulegen, weshalb ihrer Meinung nach keine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliegt.