Auf die im Zusammenhang mit einem allfällig erneuten Beschwerdeverfahren vorgebrachte Sorge der Beschuldigten braucht nicht eingegangen zu werden, zumal ein neuerliches Beschwerdeverfahren angesichts der drohenden Verjährungen für die Beschuldigten nicht nachteilig ausfiele. Die Gefahr einer zu Lasten der Beschuldigten gehenden Verfahrensverzögerung kann jedenfalls nicht ausgemacht werden. Ebenfalls vorliegend nicht von Belang ist der Ressourcenbedarf, welcher der Beschwerdekammer bei einem neuerlichen Beschwerdeverfahren anfiele.