329 StPO, wonach eine Rückweisung ohne Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft und unter Fristansetzung zur Einreichung einer verbesserten Anklage erfolgen kann, wenn es sich beim mutmasslichen Behebungsbedarf um einen überschaubaren Aufwand handelt). Auf die im Zusammenhang mit einem allfällig erneuten Beschwerdeverfahren vorgebrachte Sorge der Beschuldigten braucht nicht eingegangen zu werden, zumal ein neuerliches Beschwerdeverfahren angesichts der drohenden Verjährungen für die Beschuldigten nicht nachteilig ausfiele.