Eine solche ist im Übrigen grundsätzlich auch ohne Rückübertragung der Rechtshängigkeit möglich (vgl. ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 60 zu Art. 329 StPO, wonach eine Rückweisung ohne Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft und unter Fristansetzung zur Einreichung einer verbesserten Anklage erfolgen kann, wenn es sich beim mutmasslichen Behebungsbedarf um einen überschaubaren Aufwand handelt).