Es sei jedoch zuhanden des fedpol im Hinblick auf eine allfällige erneute Anklage Folgendes festgehalten: […]). Das Wirtschaftsstrafgericht hat somit nicht darüber befunden, dass das Verfahren (auch) zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes zurückgewiesen werden müsse. Ein definitiver Entscheid in diesem Punkt ist nicht erfolgt. Die Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts sind lediglich als obiter dicta zu bezeichnen, stellen m.a.W. lediglich eine vorläufige Meinungsäusserung ohne entscheidtragende Bedeutung dar (siehe das vom Beschuldigten hierzu zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich