13 lich fest, dass ein abschliessender Entscheid zur Frage, ob das Akkusationsprinzip verletzt sei, nicht zu ergehen brauche und die zum Anklageprinzip gemachten Ausführungen lediglich im Hinblick auf eine allfällige weitere Anklageerhebung erfolgten (Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Rückweisung des Verfahrens erübrigt sich ein abschliessender Entscheid zur Frage, ob das Akkusationsprinzip vorliegend verletzt ist. Es sei jedoch zuhanden des fedpol im Hinblick auf eine allfällige erneute Anklage Folgendes festgehalten: […]).