in E. III/20-24 gemachten – Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts bilden indes nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten 2 und 6 ist E. III./20 bzw. das dort zur Frage einer allfälligen Verletzung des Anklageprinzips Gesagte nicht im Sinne einer Eventualbegründung zu qualifizieren, auch wenn die Verletzung des Anklageprinzips ebenfalls eine Rückweisung des Verfahrens zur Folge haben kann (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 62 zu Art. 9 StPO;