E. 6.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1). Die zuvor genannten – unter dem Titel «Weitere von den Beschuldigten gestellte und noch nicht behandelte Anträge» resp. in E. III/20-24 gemachten – Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts bilden indes nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.