Auch geht die Beschwerdekammer mit den Beschuldigten 2 und 6 einig, dass ein Entscheid, der auf Alternativ-, Eventual- oder Mehrfachbegründungen beruht, hinsichtlich jeder einzelnen Begründung anzufechten ist. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der angefochtene Entscheid aufgrund der nicht angefochtenen Begründung weiterhin Bestand hat (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 und 8 zu Art. 385 StPO und N. 9c zu Art. 396 StPO; BGE 133 IV 119 [=Pra 2007 Nr. 129] E. 6.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1).