nichtiger Strafbescheide und -verfügungen zufolge Unterzeichnung ohne Durchführung einer unabhängigen Prüfung (angefochtener Entscheid E. III/21), zur Notwendigkeit der Übersetzung von Aktenstücken (angefochtener Entscheid E. III/22) sowie zur Frage der Einstellung zufolge angeblichen Verjährungseintritts (angefochtener Entscheid E. III/23) und der [Un-]Verwertbarkeit gewisser Aktenbestandteile. Auch geht die Beschwerdekammer mit den Beschuldigten 2 und 6 einig, dass ein Entscheid, der auf Alternativ-, Eventual- oder Mehrfachbegründungen beruht, hinsichtlich jeder einzelnen Begründung anzufechten ist.