II/7). Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden: 3.4.1 Zwar trifft zu, dass das Wirtschaftsstrafgericht im angefochtenen Entscheid nicht nur auf Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlers (rechtsfehlerhafte Bestellung der Verfahrensleitung) und Nichtigkeit der durch die Verfahrensleitung durchgeführten oder angeordneten Verfahrenshandlungen (mit gleichzeitiger Notwendigkeit der Rückweisung des Verwaltungsstrafverfahren) geschlossen, sondern sich auch zu weiteren Verfahrensanträgen und Vorbringen der Beschuldigten geäussert hat – so zur angeblichen Verletzung des Akkusationsprinzips (ange-