12 3.3.6 Zusammengefasst ist von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin auszugehen. Die gestützt auf Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO erhobene Beschwerde ist grundsätzlich zulässig. 3.4 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen wird weiter vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Entscheidbegründungen, auf denen die vorinstanzlich angeordnete Rückweisung der Anklage beruhe, angefochten habe, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (siehe Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 27. März 2025 Rz.