Auch wenn eine drohende Verjährung einen sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung darstellen kann, bedeutet dies nicht, dass sich die Strafverfolgungsbehörde im Falle der Nichtabtrennung nicht mehr auf den Umstand der drohenden Verjährung berufen darf. Abgesehen davon kann auch nicht davon gesprochen werden, dass eine Verfahrenstrennung offensichtlich angebracht gewesen wäre. Im Gegenteil ist es nachvollziehbar, dass eine solche nicht in Betracht gezogen worden ist, ist der zu beurteilende Sachverhalt doch – wie die Beschwerdeführerin in der gegen den Beschuldigten 1 erlassenen Strafverfügung vom 16. April 2024 ausgeführt hat (dort S. 30 Ziff. 6.2 [Akten Verfahren 21-0274, pag.