Dies gilt im Übrigen auch insoweit, als vom Beschuldigten 2 vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin hätte denjenigen Teil des Verfahrens, bei dem die Verjährung drohe, – wie vom Bundesgericht in seinem im Zusammenhang mit der ersten Rückweisung ergangenen Entscheid angetönt – abtrennen und rechtzeitig zur Anklage bringen können. Auch wenn eine drohende Verjährung einen sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung darstellen kann, bedeutet dies nicht, dass sich die Strafverfolgungsbehörde im Falle der Nichtabtrennung nicht mehr auf den Umstand der drohenden Verjährung berufen darf.