Der Einwand der Beschuldigten, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin keinen Rechtsschutz verdiene, kann somit nicht gehört werden. Dies gilt im Übrigen auch insoweit, als vom Beschuldigten 2 vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin hätte denjenigen Teil des Verfahrens, bei dem die Verjährung drohe, – wie vom Bundesgericht in seinem im Zusammenhang mit der ersten Rückweisung ergangenen Entscheid angetönt – abtrennen und rechtzeitig zur Anklage bringen können.