Auskunftspersonen durchgeführt. Das Verfahren wurde offenkundig vorangetrieben. Gleichzeitig ist aktenkundig, dass seitens der Beschuldigten zahlreiche Eingaben gemacht und diverse Rechtsmittelverfahren angestrengt wurden, was bekanntlich zu einer Verlängerung des Verfahrens führt. Die Dauer der zweiten Untersuchung hat somit nicht die Beschwerdeführerin allein zu verantworten. Der Einwand der Beschuldigten, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin keinen Rechtsschutz verdiene, kann somit nicht gehört werden.