gung hätte vorgenommen werden können; BGE 130 IV 54 [= Pra 2005 Nr. 10] E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Umstand, dass erst im Frühling 2024 Strafverfügungen erlassen worden sind, ist nicht auf offensichtliche Untätigkeit der Beschwerdeführerin resp. auf eine krasse, von ihr zu verantwortende Zeitlücke zurückzuführen. Dem in Ordner 2/6 des Verfahrens WSG 24 14-20 abgelegten Aktenverzeichnis 21- 0274 kann entnommen werden, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens im September 2021 umgehend mit der Aktentriage und Aussonderung begonnen wurde, ebenso erfolgten Akteneditionen und Beschlagnahmungen. Ferner wurden Einvernahmen mit den Beschuldigten resp. Auskunftspersonen durchgeführt.