Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren (insgesamt oder ab Wiederaufnahme des Verfahrens) über Gebühr verschleppt hätte. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründete dies nicht von vornherein eine Bundesrechtswidrigkeit (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.3.2, wonach sich eine Sanktion zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots nur dann aufdrängt, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt; es genügt hingegen nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleuni-