11 somit keinen Anlass zur Beanstandung resp. es kann bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme keine (relevante) Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. Ob eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich der Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zufolge drohender Verjährung entgegenstehen könnte, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren (insgesamt oder ab Wiederaufnahme des Verfahrens) über Gebühr verschleppt hätte.