wurde, kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden, zumal ihre damalige Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden konnte (andernfalls wäre direkt – d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels – ein Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer ergangen). Nach Vorliegen des Entscheids der Beschwerdekammer galt es zudem zunächst, die neue Verfahrensleitung zu bestimmen. Das damalige Vorgehen der Beschwerdeführerin gibt