sollte sich die Rückweisung – was zunächst durch die kantonale Beschwerdeinstanz zu prüfen ist – als korrekt erweisen. Daran änderte selbst der Umstand nichts, sollte die Beschwerdeführerin schon während des kantonalen Beschwerdeverfahrens entsprechende Vorkehrungen getroffen haben. Der Frage, ob es zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung eines erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB bedarf (so von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich angenommen [Beschwerde Ziff. 1.3/6]) oder ob Strafverfügungen nach Art.