Abgesehen davon wird die Untersuchungsdauer nicht nur von der Strafverfolgungsbehörde bestimmt. Auch die Beschuldigten tragen mit ihrem Verhalten massgeblich zur Verfahrensdauer bei, so beispielsweise durch Stellen von Anträgen und Einlegen von Rechtsmitteln, wovon sie in der Vergangenheit – was ihr Recht ist – entsprechend Gebrauch gemacht haben (exemplarisch: Beschwerde des Beschuldigten 1 vom 23. September 2022 [Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.45 vom 9. März 2023] und Beschwerden des Beschuldigten 3 vom 13. Mai 2022 [Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.17 vom 19. Ok-