Die Annahme, dass ihm gegenüber die Verjährung für die letzte angebliche Straftat erst im November 2027 eintritt, ist somit nicht offensichtlich falsch. Zum anderen braucht an dieser Stelle nicht näher auf die einzelnen inkriminierten Straftaten (und insbesondere auch nicht auf die Fragen, ob diese durch aktives Tun oder Unterlassen begangen worden sind und ob die Beschwerdeführerin dem Akkusationsprinzip hinreichend nachgekommen ist [Stellungnahme des Beschuldigten 7 zuhanden des Wirtschaftsstrafgerichts vom 18. November 2024 Rz. 7 {Beilage zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren}] eingegangen zu werden.