Zum einen lässt sich der ihn betreffenden Strafverfügung vom 3. Mai 2024 (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 02.307.0001 ff.) entnehmen, dass ihm nicht nur ein einzelnes mutmasslich strafrechtlich relevantes Verhalten im Jahr 2013 vorgeworfen wird. Die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe betreffen Abgeltungen für die Fahrplanjahre 2014-2017. So soll er gemäss Ausführungen von fedpol in der vorgenannten Strafverfügung ab Mitte September 2013 Kenntnis vom angeblich unrechtmässigen Vorgehen der Verantwortlichen von PostAuto gehabt haben und ab diesem Moment (bis mutmasslich zur Abgeltung des Fahrplanjahrs 2017 am 15. November 2017) zum Einschreiten verpflichtet gewesen sein (a.a.