Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts folgt, wonach die Garantenstellung des Beschuldigten 2 zufolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Post bereits am 30. April 2016 geendet habe und fraglich sei, ob er sich nach diesem Datum noch einer Unterlassung schuldig habe machen können (zum Ganzen: angefochtener Entscheid E. IV/3 Lemma 2 [S. 19]). Dass die Beschwerdeführerin nunmehr von einer (mutmasslichen) Verjährung am 1. Mai 2026 ausgeht, ist nicht zu beanstanden.