zum Ganzen sowie zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Falle einer Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2). 3.3.2 Anders als im Beschwerdeverfahren BK 20 565+566 betreffend die erste Rückweisung des Wirtschaftsstrafgerichts ist vorliegend ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur und damit die Beschwerdezulässigkeit zu bejahen. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung IV/2 f. des angefochtenen Entscheids (dort.