Im Strafbereich bezieht sich dieser Nachteil auf einen Nachteil rechtlicher Natur. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1, 144 IV 321 E. 2.3 und 143 IV 175 [= Pra 2018 Nr. 22] E. 2.2 f.). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ist für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nicht ausreichend (BGE 147 III 159 [= Pra 2021 Nr. 111] E 4.1 mit Hinweisen).