7 in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) verursachen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.1). Im Strafbereich bezieht sich dieser Nachteil auf einen Nachteil rechtlicher Natur.