Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). 3.2 Verfahrensgegenstand ist ein in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gefällter Entscheid eines kantonalen Gerichts betreffend Anklageprüfung resp. Rückweisung der Anklage. Die summarische Prüfung der Anklage ist auch im Gerichtsverfahren nach Verwaltungsstrafrecht durchzuführen (HEIMGARTNER/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 73 VStrR). Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden.