Am 19. Februar 2025 wies das Wirtschaftsstrafgericht – wie gesehen (E. 1.1 hiervor) – das Verwaltungsstrafverfahren (unter Rückübertragung der Rechtshängigkeit) zufolge Vorliegens eines besonders schwerwiegenden, nichtigkeitsbegründenden Verfahrensfehlers erneut an die Staatsanwaltschaft zurück und erkannte auf Unverwertbarkeit der Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter Q.________ und/oder dessen Stellvertreter R.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen. Hiergegen reichte fedpol resp. die Beschwerdeführerin die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ein.