Zufolge Einspracheerhebungen ergingen im April/Mai 2024 Strafverfügungen. Daraufhin verlangten die Beschuldigten gestützt auf Art. 72 VStrR die gerichtliche Beurteilung, worauf fedpol das Verwaltungsstrafverfahren am 10. Juni 2024 der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern zur (erneuten) gerichtlichen Beurteilung überwies (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Diese überwies ihrerseits das Verfahren am 12. Juni 2024 an das Wirtschaftsstrafgericht, welches den Parteien am 25. September 2024 Gelegenheit einräumte, sich zur Frage der Zulässigkeit der Delegation der Verfahrensleitung an Q.________ und R.________ zu äussern.