17.202.0413 ff.], wonach das Sachgericht – im Fall einer erneuten Anklage – über die Frage der Rechtmässigkeit deren Anstellung zu urteilen haben werde) wurde seitens der Beschuldigten von einem Weiterzug des Entscheids der (damaligen) Direktorin von fedpol vom 24. Februar 2023 abgesehen. In der Folge rügten die Verteidigungen jedoch wiederholt in diversen Stellungnahmen die fehlende Zuständigkeit des Verfahrensleiters Q.________ und dessen Stellvertreters R.________. 2.2.4 Zwischen Januar und März 2024 erliess fedpol gegen alle Beschuldigten Strafbescheide. Zufolge Einspracheerhebungen ergingen im April/Mai 2024 Strafverfügungen.