und Kantonsrichter AD.________ damit, die Rolle des untersuchenden Beamten gemäss VStrR zu übernehmen (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 07.202.0043 ff.). Diese hatten somit in der Folge die Verfahrensleitung inne. 2.2.2 Am 10. September 2020 wurde das Verwaltungsstrafverfahren dem Wirtschaftsstrafgericht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen (Verfahren WSG 20 16-21). Dieses entschied am 18. Dezember 2020, dass es sich bei den eingesetzten Verfahrensleitern AC.