2. 2.1 Den Beschuldigten wird Leistungsbetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) resp. Verletzung der Rechtspflichten nach Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Abwendung von vollendetem Leistungsbetrug vorgeworfen.