_, am 10. April 2025 auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. April 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer von den diversen Stellungnahmen Kenntnis, verzichtete auf die 4 Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel und wies den Editionsantrag des Beschuldigten 2 ab. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein.