Der Beschuldigte 5, verteidigt durch Rechtsanwalt J.________, beantragte innert gewährter Fristerstreckung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (Eingabe vom 9. April 2025). Ebenfalls innert gewährter Fristerstreckung schlossen der Beschuldigte 6, verteidigt durch Rechtsanwalt L.________, am 9. April 2025 und der Beschuldigte 7, verteidigt durch Rechtsanwältin N.________ und Rechtsanwalt U.________, am 10. April 2025 auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde.