Die Beschuldigten 2 und 4 (Ersterer verteidigt durch Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt S.________; Letzterer verteidigt durch Rechtsanwalt H.________ und Rechtsanwalt Dr. T.________) schlossen in ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 27. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.