1.3 Am 10. März 2025 verzichtete das Wirtschaftsstrafgericht unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 12. März 2025 erklärte Staatsanwalt O.________ namens der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls den Verzicht auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte 3, verteidigt durch Fürsprecher F.________, beantragte am 24. März 2025 ein Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Gleiches tat der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom 31. März 2025. Die Beschuldigten 2 und 4 (Ersterer verteidigt durch Rechtsanwältin D._____