_ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (Dispositivziffer 3). Dagegen erhob fedpol (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder fedpol) am 28. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte u.a., dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Wirtschaftsstrafgericht an-