3 schieden, dass die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter Q.________ und/oder dessen Stellvertreter R.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (Dispositivziffer 3).